VOB/B
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) regelt die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Während die VOB/A bestimmt, wie Sie an den Auftrag kommen, regelt die VOB/B, wie der Auftrag auf der Baustelle abgewickelt wird. Für Landschaftsgärtner (GaLaBau) bildet die VOB/B die rechtliche Schnittstelle zum Auftraggeber und weicht in vielen Punkten (z. B. bei Fristen, Abnahme und Gewährleistung) spürbar vom Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab.
Die wichtigsten Bestimmungen der VOB/B.
1. Vergütung und Leistungsänderungen (§ 1 & § 2 VOB/B)
Im GaLaBau ändern sich Pläne auf der Baustelle häufig (z. B. andere Bodenverhältnisse, zusätzliche Pflanzungen oder geänderte Pflastermaterialien). Die VOB/B regelt genau, wie mit solchen Änderungen umzugehen ist:
- Leistungsänderungsrecht (§ 1 Abs. 3 & 4): Der Auftraggeber hat das Recht, einseitig Änderungen am Entwurf anzuordnen oder zusätzliche Leistungen zu verlangen, sofern Ihr GaLaBau-Betrieb darauf eingerichtet ist.
- Mengenabweichungen (§ 2 Abs. 3): Weicht die tatsächlich ausgeführte Menge bei einem Einheitspreisvertrag um mehr als 10 % von der im Leistungsverzeichnis (LV) geschätzten Menge ab, kann auf Verlangen beider Seiten ein neuer Preis vereinbart werden (für die Menge, die über oder unter den 110 % bzw. 90 % liegt).
- Nachträge (§ 2 Abs. 5 & 6): Fordert der Auftraggeber eine Änderung oder zusätzliche Leistung, müssen Sie den Vergütungsanspruch (Nachtragsangebot) vor der Ausführung ankündigen. Basis für die Berechnung ist Ihre Urkalkulation.
- Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 10): Werden nur vergütet, wenn sie vor Beginn ausdrücklich als solche vereinbart wurden. Stundenlohnzettel müssen wöchentlich eingereicht werden.
2. Ausführung, Behinderung und Verzug (§ 5 & § 6 VOB/B)
Gerade bei Außenanlagen hängt viel von Vorunternehmern (z. B. Rohbau, Tiefbau) und der Witterung ab.
- Ausführungsfristen (§ 5): Verbindliche Fristen (Beginn, Fertigstellung) müssen strikt eingehalten werden.
- Behinderungsanzeige (§ 6 Abs. 1): Wenn Sie Ihre Arbeit nicht beginnen oder fortführen können, weil der Vorunternehmer das Planum nicht fertiggestellt hat oder das Gelände blockiert ist, müssen Sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich eine Behinderungsanzeige schicken. Ohne diese Anzeige verlieren Sie den Anspruch auf Fristverlängerung und haften im schlimmsten Fall für Verzugsschäden!
- Witterung (§ 6 Abs. 2): Normale schlechte Witterung (z. B. typischer Herbstregen) ist Ihr Risiko. Nur außergewöhnliche Witterung (z. B. plötzlicher, extremer Wintereinbruch im Frühjahr), mit der nicht zu rechnen war, gilt als anerkannter Grund für eine Fristverlängerung.
3. Kündigung durch den Auftraggeber (§ 8 VOB/B)
- Freie Kündigung (§ 8 Abs. 1): Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Grund kündigen. Der GaLaBauer behält dann den Anspruch auf die volle Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen für noch nicht erbrachte Leistungen.
- Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8 Abs. 2 & 3): Bei schwerem Fehlverhalten des Auftragnehmers (z. B. Insolvenz, illegale Beschäftigung oder wenn der Betrieb trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung die Arbeit verweigert bzw. Mängel nicht beseitigt). In diesem Fall wird nur die bis dahin erbrachte, mangelfreie Leistung bezahlt.
4. Abnahme der Leistung (§ 12 VOB/B)
Die Abnahme ist der wichtigste Meilenstein für den Landschaftsgärtner. Mit ihr kehrt sich die Beweislast um (der Kunde muss beweisen, dass ein Mangel von Ihnen stammt) und das Risiko für Schäden (z. B. Vandalismus, Sturm) geht auf den Kunden über.
- Förmliche Abnahme (§ 12 Abs. 4): Wird häufig vertraglich vereinbart. Es wird ein gemeinsames Protokoll vor Ort erstellt.
- Fiktive Abnahme (§ 12 Abs. 5): Wird keine Abnahme verlangt, gilt die Leistung als abgenommen:
- 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung.
- 6 Werktage nach Beginn der Nutzung (z. B. wenn der Bauherr den neu angelegten Garten oder Parkplatz bereits voll nutzt).
- Besonderheit im GaLaBau: Die Fertigstellungspflege: Pflanzarbeiten sind oft erst nach einer erfolgreichen Anwachsperiode (Fertigstellungspflege) abnahmebereit. Die VOB/B sieht für Teilleistungen eine Teilabnahme vor, was bei lebenden Werkstoffen (Pflanzen) im Vergleich zu Pflasterflächen dringend zu empfehlen ist.
5. Mängelansprüche und Gewährleistung (§ 13 VOB/B)
Hier unterscheidet sich die VOB/B fundamental vom BGB (das BGB sieht generell 5 Jahre vor):
- Regel-Gewährleistungsfrist (§ 13 Abs. 4 Nr. 1): Beträgt bei Bauwerken nach VOB/B 4 Jahre.
- Arbeiten an Grund und Boden (§ 13 Abs. 4 Nr. 2): Für reine Erdarbeiten, gärtnerische Anlagen oder Pflanzungen (ohne Bezug zu einem Bauwerk) beträgt die Frist nur 2 Jahre.
- Besonderheit "Lebende Baustoffe" (Pflanzen): Für die Güte und das Anwachsen von Pflanzen wird nach VOB/B standardmäßig keine Haftung übernommen, es sei denn, eine sogenannte Anwachsgarantie wurde im Vertrag explizit vereinbart (dann meist für 1 Vegationsperiode).
- Hemmung der Verjährung (§ 13 Abs. 5): Geht während der Gewährleistungsfrist eine schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers ein, läuft für diesen spezifischen Mangel eine neue Frist von 2 Jahren ab Zugang der Rüge (darf aber die ursprüngliche Frist nicht unterschreiten).
6. Abrechnung und Zahlung (§ 14 & § 16 VOB/B)
- Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1): Sie können in kurzen Abständen (meist monatlich) Abschlagszahlungen für bereits nachweisbar erbrachte Leistungen fordern. Der Auftraggeber muss diese innerhalb von 21 Werktagen nach Zugang der Aufstellung zahlen.
- Schlusszahlung (§ 16 Abs. 3): Nach Fertigstellung reichen Sie die Schlussrechnung ein. Die Prüffrist für den Kunden beträgt 30 Tage (unter bestimmten Bedingungen maximal 60 Tage). Danach ist die Forderung fällig.
- Nachprüfung / Urkalkulation: Bei Streitigkeiten über Nachträge hat der Auftraggeber das Recht, Einsicht in die bei der Ausschreibung hinterlegte Urkalkulation zu nehmen.